Springe direkt zu:
zur Startseite des INFOPOOLS



Es befinden sich 653 Dokumente
in 11 Kategorien und 3 Sprachen
im Infopool.



INFOPOOL Picture
Inhaltsbereich:
Infopool » nach Kategorien » Politik und Recht » Absetzbarkeit

Absetzbarkeit

Absetzbarkeit.pdf

Vorschau

Dokument: anzeigen
Dokumentenviewer: Acrobat Reader

Bewertung:
SternchenSternchenSternchenSternchenSternchen (783)

Sie haben bereits eine Bewertung von 2 abgegeben.

Datum: 22.03.2011
Format: pdf
Größe: 515 KB
Autor: www.mittelstand-und-familie.de

Sprache: DE
©:

9 Kommentare Kommentare zu diesem Dokument

Beschreibung

Berufstätige Eltern sollen neben der Arbeit mehr Zeit für ihre Kinder haben. Auch ältere, kranke oder behinderte Menschen brauchen häufig Unterstützung. Das neue Familienleistungsgesetz erleichtert es ihnen, Hilfe von außen in Anspruch zu nehmen. Private Haushalte können für Kinderbetreuungsaufwendungen, für die Pflege- und betreuungsleistungen bei hilfsbedürftigen Angehörigen oder für Haushaltstätigkeiten sowie für Arbeiten von Handwerkern eine teuerermäßigung erhalten. Ab 2009 können 20 Prozent der Arbeitskosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Pflege- und Betreuungsleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden. Insgesamt gilt künftig ein erhöhter Höchstbetrag von 4.000 Euro, bisher waren es 1.200 Euro bzw. 2.400 Euro für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt.

Auszug des Inhalts (unformatiert)

[...] Aufwendungen für sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen, die in selbstständiger Tätigkeit erbracht werden, können bis zu 20.000 Euro mit 20 %, höchstens 4.000 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§35a Abs.2 EStG 2009). Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind bis zu 6.000 Euro mit 20%, höchstens 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abzugsfähig (§35a Abs.3 EStG 2009). Achtung: Die neuen Abzugsbeträge gelten für Aufwendungen, die ab dem 1.1.2009 geleistet werden und zwar nur für Arbeiten, die ebenfalls ab dem 1.1.2009 erbracht werden (§52 Abs.50b Satz 4 EStGneu). Steuerlich absetzbar sind im Einzelnen: Minijobs Für Minijobs in privaten Haushalten gelten für die Arbeitgeber besonders günstige Bedingungen. Anders als bei vergleichbaren Beschäftigungen im gewerblichen Bereich entrichten sie niedrigere Abgaben und können damit noch Steuern sparen. Absetzbar sind zwanzig Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro im Jahr. Einzelnachweis: Bescheinigung der Bundesknappschaft aufgrund des Haushaltscheckverfahrens. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse Beschäftigungsverhältnisse, die mehr als 400 Euro im Monat einbringen, sind sozialversicherungspflichtig. Zwischen 401 und 800 Euro besteht allerdings eine so genannte Gleitzone, auch bekannt als "Midijobs". In diesen Fällen zahlen Arbeitnehmer reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber jedoch zahlt den ungekürzten Arbeitgeberanteil. Absetzbar sind zwanzig Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Einzelnachweis: Der Sozialversicherungsnachweis. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Für Haushaltshilfen, Kinderbetreuung und Pflegeleistungen: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Einzelnachweis: die Rechnung und der Überweisungsbeleg. Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen: 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro im Jahr. Einzelnachweis: die Rechnung und der Überweisungsbeleg. Haushaltsnahe Dienstleistungen werden unter anderem von Handwerksbetrieben (Reparatur- und Verschönerungsarbeiten in der Wohnung), von Dienstleistungsagenturen oder von kleinen selbstständigen Unternehmen, häufig in der Form der sog. "Ich-AG", angeboten. Das Angebot und die Vermittlung haushaltsnaher Dienstleistungen sind immer öfter Baustein familienfreundlicher Maßnahmen von Unternehmen. Ein solcher Familienservice kann Haushaltshilfen, Fahrdienste oder Einkaufsservice umfassen. ?www.mittelstand-und-familie.de und ?pme Familienservice GmbH Stand Februar 2009 S. 3 v. 16 1.3 Absetzbarkeit von Kosten der ambulanten/stationären Pflege und Betreuung Die seit dem 01.01.2009 geltende Regelung vereinheitlicht auch die bisherige Berücksichtigung von Pflegeleistungen. Somit kann die Steuerermäßigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen oder etwa bei der Unterbringung im Heim in Anspruch genommen werden. Bedingung ist jedoch, dass Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. 1.4 Vorteile der Neuregelungen Für haushaltsnahe Dienstleistungen verbessert sich der abzugsfähige Höchstbetrag von bisher 600 Euro auf 4.000 Euro. Für häusliche Pflege- und Betreuungsleistungen von bisher 1.200 Euro auf 4.000 Euro. Die dazu berücksichtigungsfähigen Aufwendungen werden von 3.000 Euro für Haushaltstätigkeiten bzw. bei Pflegeleistungen von 6.000 Euro auf 20.000 Euro ausgeweitet. Für eine sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfe können statt maximal 2.400 Euro (12% von 20.000 Euro) künftig 4.000 Euro (20% von 20.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden. Die bisherige Kürzung des Höchstbetrages um 1/12 pro Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, entfällt. Bei nur zeitweiser Beschäftigung einer Haushaltshilfe in geringfügiger Beschäftigung erhöht sich der steuerliche Abzugsbetrag. Statt bisher 10% von bis zu 5.100 Euro sind künftig 20% von bis zu 2.550 Euro abziehbar. Außerdem fällt die zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrages von 510 Euro um 1/12 pro Monat weg. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die von vornherein auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist, z. B. bei einem Krankenhaus- oder Kuraufenthalt, können von den Kosten bis 20.000 Euro 20%, max. 4.000 Euro abgezogen werden. Bei Heimunterbringung können die in den Heimkosten enthaltenen Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen (Verpflegung, Reinigung usw.) künftig statt bis zu 624 Euro oder 924 Euro ebenfalls bis zu 4.000 Euro abgezogen werden. Diese Verbesserung steigt weiter dadurch, dass der Abzug nicht mehr von der steuerlichen Bemessungsgrundlage, sondern direkt von der Steuerschuld erfolgt. Davon profitieren insbesondere Personen mit kleinen Einkommen - vorausgesetzt, sie zahlen Steuern. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen muss der Schweregrad der Pflegebedürftigkeit nicht mehr nachgewiesen werden. Die zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrages, wie sie bisher bei der Haushaltshilfe in besonderen Fällen sowie beim Heimbewohner-Abzugsbetrag vorgenommen wurde, fällt generell weg. Die bisherige Vorschrift des §33a Abs.3 EStG wird aufgehoben, was zu einer Vereinfachung im Steuerwirrwarr der Haushaltshilfen beiträgt. Mit der Neuregelung wird die steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen stark vereinfacht und die Steuervergünstigung erheblich verbessert. Familien werden so nicht nur finanziell entlastet, sondern es werden günstigere Rahmenbedingungen zur weiteren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf geschaffen. Entlastet werden Familien, die pflegebedürftige Angehörige zu Hause betreuen und versorgen. 2. Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Seit 2006 sind Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich besser absetzbar. Zu unterscheiden ist allerdings, ob die Aufwendungen erwerbsbedingt sind oder ob sie in der Privatsphäre der Eltern entstehen. Und im zweiten Fall sind nochmals zwei Fälle zu unterscheiden: 2.1 Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben Kinderbetreuungskosten sind wie Werbungskosten oder - bei Selbstständigen - wie Betriebsausgaben absetzbar, wenn die oder der Alleinerziehende oder wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Anerkannt werden die Betreuungskosten ? für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (d.h. 14. Geburtstag) sowie Stand Februar 2009 S. 4 v. 16 ?www.mittelstand-und-familie.de und ?pme Familienservice GmbH ? für behinderte Kinder ohne Altersgrenze (sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist) zu zwei Drittel der Kosten, höchstens 4.000 Euro je Kind pro Jahr (§4f i.V.m. §9 Abs.5 EStG). 2.2 Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben absetzbar, wenn die oder der Alleinerziehende in Ausbildung, behindert oder krank ist. Bei zusammen lebenden Eltern, also auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, müssen beide Elternteile in Ausbildung, behindert oder krank sein. Wenn dies nur auf einen Elternteil zutrifft und der andere Elternteil erwerbstätig ist, sind die Betreuungskosten absetzbar: ? ? für Kinder bis zum 14. Lebensjahr sowie für behinderte Kinder ohne Altersgrenze zu zwei Drittel der [...]

Diesem Dokument zugeordnet

Kategorie: Politik und Recht (61), Gesundheit und Pflege (87)

Schlagworte: Absetzbarkeit (1), Kinderbetreuung (75), Pflegebedürftigkeit (4), Steuervergünstigungen (1)

9 Kommentare

1. Cinderella

You've hit the ball out the park! Icnrdeible!

27.05.2011

2. Isabelle

Your answer was just what I neeedd. ItÂ’s made my day!

27.05.2011

3. kckamrshp

qhj5CR <a href="http://xeargrzlakwf.com/">xeargrzlakwf</a>

28.05.2011

4. ydogldwv

RiKW4i <a href="http://gzligwnueceo.com/">gzligwnueceo</a>

28.05.2011

5. oumwwvba

xHbhkp , [url=http://awkjmrmjogqy.com/]awkjmrmjogqy[/url], [link=http://wtlkfuhvdagx.com/]wtlkfuhvdagx[/link], http://dymuyfqpjhyo.com/

28.05.2011

6. qtpqwgy

6aUZaT , [url=http://zhlkxcpvdayg.com/]zhlkxcpvdayg[/url], [link=http://tqyhacyvwjzk.com/]tqyhacyvwjzk[/link], http://wxpcpzkoqexz.com/

28.05.2011

7. egklarozos

9Zj7sW <a href="http://yicosrlzkeiq.com/">yicosrlzkeiq</a>

29.05.2011

8. tvsyos

fN4OOg <a href="http://lujehtwzgnqx.com/">lujehtwzgnqx</a>

31.05.2011

9. pexkfmnjtj

aYxcKs , [url=http://mmmofbwumbrc.com/]mmmofbwumbrc[/url], [link=http://bidrjstzzpor.com/]bidrjstzzpor[/link], http://zkiipswjujqw.com/

01.06.2011

Ihr Kommentar

Bitte geben Sie hier das Sicherungswort ein, das im Bild angezeigt wird. Dies dient der Spamvermeidung.


CAPTCHA Bild zum Spamschutz

Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.